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Ordnung der Evangelischen Arbeitsstelle Bildung und Gesellschaft in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

Vom 7. Juli 2016 (ABl. 2016 S. 50)

Inhaltsverzeichnis

§ 1
Grundsätze
§ 2
Auftrag und Angebote
§ 3
Konferenzen
§ 4
Beiräte
§ 5
Leitung
§ 6
Dienststellen
§ 7
Kuratorium
§ 8
Aufgaben und Befugnisse des Kuratoriums
§ 9
Arbeit in der Kirchengemeinde und im Kirchenbezirk
§ 10
Arbeitsgemeinschaft Bildung
§ 11
Ausführungsbestimmungen
§ 12
Amtsdauer
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Artikel 1
Ordnung der Evangelischen Arbeitsstelle Bildung und Gesellschaft in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

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§ 1 Grundsätze

( 1 ) Die Evangelische Arbeitsstelle Bildung und Gesellschaft (kurz: Arbeitsstelle) ist ein gesamtkirchlicher Dienst der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). Sie ist der Zusammenschluss der folgenden Werke der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche): Evangelische Erwachsenenbildung Pfalz, Frauenarbeit/Familienbildung, Männerarbeit/Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt sowie des Pfarramtes Kirche und Dorf.
( 2 ) Die Arbeitsstelle ist dem Gesamtauftrag der Kirche Jesu Christi verpflichtet. Sie richtet sich aus am Wort Gottes mit seinen Verheißungen, wie sie in der Bibel bezeugt sind. Sie wendet sich Frauen und Männern sowie Familien in ihren unterschiedlichen Lebenswirklichkeiten zu, unabhängig von ihrer religiösen oder konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer weltanschaulichen Einstellung und ihrer Herkunft oder ihrer sexuellen Identität. Sie pflegt die ökumenische Zusammenarbeit und sucht den interreligiösen Dialog.
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§ 2 Auftrag und Angebote

( 1 ) Mit ihrem Leitmotiv „Miteinander denken - Miteinander leben - Miteinander glauben“ leistet die Arbeitsstelle einen Beitrag zur Erfüllung des Bildungsauftrags und des gesellschaftsbezogenen Auftrags der Evangelischen Kirche. Die bildungspolitischen, gesellschaftspolitischen und spirituellen Fragestellungen in Bezug auf Frauen, Männer, Familien und Menschen in der Arbeitswelt bilden die Fachbezüge der Arbeitsstelle.
( 2 ) Der Bereich „Miteinander denken“ nimmt dabei den bildungspolitischen Auftrag der Evangelischen Kirche in den Blick: die Evangelische Arbeitsstelle entwickelt insbesondere für Frauen, Männer, Familien und Menschen in der Arbeitswelt Bildungsangebote und gibt Orientierungs- und Lebenshilfen.
Der Bereich „Miteinander leben“ wirft zum einen gesellschaftspolitische Fragestellungen auf, die für das Zusammenleben von Frauen, Männern, Familien und Menschen in der Arbeitswelt von Belang sind und trägt zum anderen dazu bei, eine Kultur des Miteinanders zu entwickeln, die dem biblischen Menschenbild entspricht.
Der Bereich „Miteinander glauben“ setzt seinen Schwerpunkt im Bereich der Spiritualität und Theologie, indem er danach fragt, wie die befreiende Botschaft des Evangeliums insbesondere für Frauen, Männer, Familien und Menschen in der Arbeitswelt immer wieder neu konkret Gestalt gewinnen kann.
( 3 ) Darüber hinaus gibt die Arbeitsstelle den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken Anregung und Unterstützung, um Frauen, Männer, Familien und Menschen in der Arbeitswelt anzusprechen und zu fördern.
( 4 ) Sie vertritt ihre fachlichen Anliegen auf landeskirchlicher und landespolitischer Ebene sowie in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
( 5 ) Die Arbeitsstelle ist vor dem Hintergrund des biblischen Zeugnisses von der Gottesebenbildlichkeit des Menschen als Mann und Frau unter anderem dem Prinzip der Geschlechtergerechtigkeit verpflichtet. Sie arbeitet deshalb an der tatsächlichen Herstellung von Geschlechterdemokratie. Den unterschiedlichen Lebenswirklichkeiten von Frauen und Männern und weiteren Geschlechteridentitäten wird durch die Bereitstellung von geschlechtsspezifischen Angeboten Rechnung getragen.
( 6 ) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Arbeitsstelle arbeiten Ehren- und Hauptamtliche im konstruktiven Dialog und in einer Atmosphäre gegenseitiger Achtung und Wertschätzung zusammen. Die Arbeitsstelle verpflichtet sich, die Rahmenrichtlinien für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Kirche, die der Landeskirchenrat erstmals 1995 verabschiedet hat, anzuwenden.
( 7 ) Die Arbeitsstelle nimmt die für sie relevanten Vertretungen in den Organisationen des Landes, des Bundes, der Landeskirche und der EKD wahr. Die Entscheidung über die Entsendung einer oder eines ehren- oder hauptamtlich Tätigen obliegt der Leitung der Arbeitsstelle. Das Kuratorium ist darüber zu informieren.
( 8 ) Innerhalb der kirchlichen Strukturen der Evangelischen Kirche der Pfalz richtet die Arbeitsstelle ihre Angebote vor allem an Multiplikatorinnen und Multiplikatoren in ihren Arbeitsbezügen. Insbesondere berät und begleitet sie die hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen, die innerhalb der Landeskirche mit den entsprechenden Fachbezügen beauftragt sind.
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§ 3 Konferenzen

( 1 ) Zur Aufgabenerfüllung stehen der Arbeitsstelle Referentinnen und Referenten und Verwaltungsmitarbeitende sowie zeitlich befristete Projektmitarbeitende zur Verfügung.
( 2 ) Die Leitung der Arbeitsstelle beruft regelmäßig eine Gesamtkonferenz aller Mitarbeitenden sowie eine Konferenz der Referentinnen und Referenten ein, um die fachliche Arbeit zu koordinieren. Die Konferenzen sind insbesondere zuständig für die Beratung von bzw. bei:
1. Querschnittsaufgaben,
2. gemeinsamen Arbeitsgrundsätzen,
3. Arbeitsschwerpunkten u. a. aufgrund der Empfehlungen des Kuratoriums,
4. fachübergreifenden Projekten,
5. der Entwicklung und Gestaltung von Angeboten,
6. Fragen von Qualität, Profil und Angeboten,
7. Impulsgebung.
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§ 4 Beiräte

( 1 ) Zur fachspezifischen Unterstützung, Beratung und Impulsgebung kann einzelnen Fachbezügen durch das Kuratorium ein ehrenamtlicher Beirat zugeordnet werden.
( 2 ) Den Beiräten gehören an:
  1. die mit der entsprechenden Arbeit beauftragten Referentinnen und Referenten,
  2. bis zu zehn weitere Personen, die auf Vorschlag der Ehrenamtlichen des entsprechenden Fachbezugs oder ersatzweise durch die Gesamtkonferenz der Mitarbeitenden (§ 3) vom Kuratorium berufen werden,
    Die Mitglieder eines Beirates wählen aus der Mitte ihrer ehrenamtlichen Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung.
( 3 ) Die Beiräte haben insbesondere die Aufgabe:
  1. konzeptionelle und programmatische Grundsatzfragen des Fachbezugs zu diskutieren,
  2. Impulse für Inhalte und Gestaltungsformen der fachlichen Angebote zu geben,
  3. fachbezugspezifische Projektgruppen anzuregen, zu begleiten und zu unterstützen,
  4. Vorschläge für fachspezifische Fortbildungsangebote für Ehrenamtliche zu machen,
  5. Personen vorzuschlagen, die von der Arbeitsstelle in fach- oder verbandsspezifische Gremien auf Landes- und Bundesebene entsandt werden sollen,
  6. die Herausgabe von fach- oder verbandsspezifischen Publikationen zu begleiten, soweit die Leitung der Arbeitsstelle der Herausgabe grundsätzlich zugestimmt hat.
( 4 ) Jeder Beirat hat das Recht, bis zu zweimal jährlich auf landeskirchlicher Ebene eine Zusammenkunft der ehrenamtlich Tätigen des Fachbezuges zu organisieren.
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§ 5 Leitung

( 1 ) Die Arbeitsstelle wird von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer der beiden „Pfarrstellen für die Leitung der Evangelischen Arbeitsstelle Bildung und Gesellschaft“ geleitet. Ihr oder ihm obliegt die Geschäftsführung. Die andere Inhaberin oder der andere Inhaber wird mit der Stellvertretung beauftragt.
( 2 ) Eine der beiden Pfarrstellen kann auch mit einer Person besetzt werden, die nicht Pfarrerin oder Pfarrer ist, jedoch über eine, dem 2. Theologischen Examen gleichwertige, abgeschlossene Hochschulausbildung verfügt.
( 3 ) Leitung und Stellvertretung werden auf Zeit im Benehmen mit dem Kuratorium der Arbeitsstelle von der Kirchenregierung berufen.
( 4 ) Der Landeskirchenrat legt die Geschäftsverteilung fest.
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§ 6 Dienststellen

Der Dienstsitz der Arbeitsstelle ist Kaiserslautern. Weitere Dienststellen als Außen- oder Regionalstellen können eingerichtet oder aufgehoben werden.
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§ 7 Kuratorium

( 1 ) Zur ehrenamtlichen Beratung und Begleitung der Arbeitsstelle und zur Förderung der Vernetzung auf allen Ebenen der Landeskirche wird ein Kuratorium Bildung und Gesellschaft (kurz: Kuratorium) eingerichtet.
( 2 ) Dem Kuratorium gehören an:
  1. die mit der hauptamtlichen Leitung der Arbeitsstelle beauftragten Personen,
  2. die Vorsitzenden der Beiräte,
  3. aus jeder Bezirkssynode eine entsandte Person,
  4. ein weltliches und ein geistliches Mitglied der Landessynode,
  5. zwei von der Gesamtkonferenz der Mitarbeitenden entsandte Personen,
  6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landeskirchenrates,
  7. eine Person aus der Arbeitsgemeinschaft Bildung (§ 10 Absatz 4 Nr. 4 a) und
  8. bis zu fünf weitere Personen, die vom Kuratorium berufen werden können.
( 3 ) Das Kuratorium überträgt durch Wahl einem ehrenamtlichen Mitglied den Vorsitz, einem anderen den stellvertretenden Vorsitz. Ist das vorsitzende Mitglied eine Frau, so muss das stellvertretende vorsitzende Mitglied ein Mann sein, und umgekehrt.
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§ 8 Aufgaben und Befugnisse des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium hat insbesondere die Aufgabe:
  1. den Tätigkeitsbericht, den die Arbeitsstelle alle zwei Jahre der Landessynode vorlegen muss, entgegen zu nehmen;
  2. das Jahresprogramm der Arbeitsstelle kritisch zu würdigen und dazu Empfehlungen zu erarbeiten;
  3. sich regelmäßig mit den unterschiedlichen Arbeitsbereichen der Arbeitsstelle auseinander zu setzen und Empfehlungen auszusprechen;
  4. fachübergreifende Projekte und Projektgruppen zu initiieren, zu begleiten und zu unterstützen.
( 2 ) Dem Kuratorium ist in folgenden Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:
  1. Änderung und Neufassung der Ordnung,
  2. Änderung von fachlichen Bezügen,
  3. Einrichtung und Aufhebung von Dienststellen.
Das Kuratorium kann dem Landeskirchenrat Vorschläge unterbreiten. Diese sind auf Wunsch mit ihm zu erötern.
( 3 ) Die Besetzung der hauptamtlichen Leitungsstellen der Arbeitsstelle durch die Kirchenregierung erfolgt im Benehmen mit dem Kuratorium.
( 4 ) Das Kuratorium ist regelmäßig über die Entwicklung des Haushaltes der Arbeitsstelle zu informieren.
( 5 ) Das Kuratorium kann Ausschüsse bilden.
( 6 ) Das Kuratorium kann einen ehrenamtlichen Beirat für jeden Fachbezug einrichten.
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§ 9 Arbeit in der Kirchengemeinde und im Kirchenbezirk

( 1 ) Die Kirchengemeinden und die Kirchenbezirke erfüllen den in §§ 1 und 2 formulierten Auftrag in eigener Verantwortung entsprechend. Die Arbeitsstelle berät und unterstützt die Gemeinden und Kirchenbezirke dabei.
( 2 ) Die Kirchengemeinden können Bildungsbeauftragte benennen.
( 3 ) Die Kirchenbezirke können Arbeitskreise für Bildung und Gesellschaft einrichten. Sie können hauptamtliche pädagogische Fachkräfte sowie Theologische Beraterinnen oder Berater für einzelne Fachbezüge beauftragen.
( 4 ) Die Bezirkssynoden können jeweils eine Person in das Kuratorium entsenden.
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§ 10 Arbeitsgemeinschaft Bildung

( 1 ) Zur Koordinierung der Erwachsenenbildungsarbeit in der Landeskirche wird die Arbeitsgemeinschaft Bildung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) eingerichtet. Ihr können gesamtkirchliche Dienste, Werke und sonstige überregionale Einrichtungen im Bereich der Landeskirche beitreten, zu deren Aufgabengebiet Erwachsenenbildung/Weiterbildung gehört.
( 2 ) Die Leitung der Arbeitsstelle oder eine von ihr beauftragte Person führt die laufenden Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft Bildung. Das Nähere regelt eine von der Leitung erlassene Geschäftsordnung.
( 3 ) Die Arbeitsgemeinschaft Bildung ist Mitglied der Evangelischen Landesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Rheinland-Pfalz.
( 4 ) Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft Bildung gehören insbesondere:
  1. Weiterbildungspolitische Information sowie Beratung über deren Umsetzung für die Erwachsenenbildungsarbeit bei den Mitgliedern;
  2. Stellungnahme zu einem jährlich durch die Leitung des Arbeitsbereiches Erwachsenenbildung zu gebenden Rechenschaftsbericht über die Verwaltung und Verteilung der staatlichen Weiterbildungsmittel;
  3. Wahl einer oder eines Vorsitzenden sowie einer oder eines stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer von sechs Jahren. Die Leitung der Arbeitsstelle sowie die mit der Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft Bildung beauftragte Person sind nicht wählbar.
  4. Benennung je einer Vertreterin oder eines Vertreters der Arbeitsgemeinschaft Bildung sowie je einer Stellvertretung auf die Dauer von sechs Jahren
    a) für das Kuratorium der Arbeitsstelle,
    b) für die Mitgliederversammlung der Evangelischen Landesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Rheinland-Pfalz.
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§ 11 Ausführungsbestimmungen

Der Landeskirchenrat erlässt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ordnung.
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§ 12 Amtsdauer

Die Amtsdauer der in dieser Ordnung genannten Gremien und Beauftragungen beträgt sechs Jahre. Die amtierenden Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 7 Absatz 2 Nr. 2 bis 4 bleiben trotz des Ablaufs der Amtsdauer nach Absatz 1 bis zur Entsendung der ihnen jeweils nachfolgenden Mitglieder im Amt.
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Artikel 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung der Evangelischen Arbeitsstelle Bildung und Gesellschaft in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 27. Januar 2005, zuletzt geändert am 18. Juni 2009, außer Kraft.
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