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Ausführungsbestimmungen
zum Gesetz über den Finanzausgleich
in der Evangelischen Kirche der Pfalz

Vom 30. Oktober 1990

(ABl. 1991 S. 25), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung
vom 23. August 2016 (ABl. 2016 S. 72)

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Aufgrund des § 15 Absatz 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Finanzausgleichsgesetz – KiFAG) vom 6. Dezember 1990 (ABl. 1991 S. 18 und 54), zuletzt geändert am 24. Mai 2014 (ABl. 2014 S. 55), hat der Landeskirchenrat folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
1.
Zu § 2 Abs. 2 Buchst. a und b:
1.1
Die Schlüsselzuweisung nach § 2 Abs. 2 Buchst. a und b wird gewährt, wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil, in dem Gemeindearbeit oder Gottesdienst stattfindet, im Eigentum der Kirchengemeinde steht, von der Kirchengemeinde gemietet wird oder der Kirchengemeinde kostenlos zur Verfügung steht.
1.2
Zur Gemeindearbeit im Sinne der Bestimmung zählen z.B. Altenarbeit, Bibelarbeit, Frauenarbeit, Jugendarbeit, Kindergottesdienst, Konfirmandenunterricht.
1.3
Eine nicht unwesentliche Nutzung für Gemeindearbeit liegt vor, wenn in dem Gebäude mindestens viermal im Monat Gemeindearbeit stattfindet.
1.4
Eine überwiegende Nutzung für Gemeindearbeit liegt vor, wenn hierfür mehr als 50 v.H. der Nutzfläche des Gebäudes zur Verfügung stehen und in dem Gebäude mehr als viermal im Monat Gemeindearbeit stattfindet.
2.
Zu § 2 Abs. 2 Buchst. c:
Parochialort im Sinne der Bestimmung ist ein kirchenrechtlich unselbstständiger Außenort mit einem eigenen kirchlichen Gemeindeleben. Der Parochialort muss entweder kommunal selbstständig sein oder es früher einmal gewesen sein.
3.
Zu § 2 Abs. 2 Buchst. d:
Für die zweite und jede weitere Gemeindepfarrstelle wird der Zuschlag unabhängig von der Besetzung der Gemeindepfarrstelle gewährt.
4.
Zu § 2 Abs. 3:
Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden, die Träger einer Kindertagesstätte sind und sonstigen evangelischen Trägern gem. § 5 des Haushaltsgesetzes 2010, kann auf Antrag für einen Zeitraum von drei Haushaltsjahren, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2010, eine Bedarfszuweisung in Höhe von 65 v. H. der Differenz zwischen der Zuweisung des § 2 Abs. 3 nach der bisherigen Rechtslage und der Zuweisung des § 2 Abs. 3 nach der Rechtslage ab dem Haushaltsjahr 2010 gewährt werden.
5.
Zu § 3 Abs. 1 Satz 2:
§ 14 Abs. 1 und 2 sind zu beachten.
6.
Zu § 6 Abs. 1:
Der auf die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) entfallende Zuschuss des Landes Rheinland-Pfalz zur Sicherung der Existenz und der Qualität der Kindertagesstätten für die Jahre 2014 bis 2016 wird auf die Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und sonstigen evangelischen Einrichtungen gemäß § 5 des Haushaltsgesetzes, die Träger einer im Land Rheinland-Pfalz gelegenen Kindertagesstätte sind, für welche Schlüsselzuweisungen nach § 6 des Finanzausgleichsgesetzes geleistet werden, nach Höhe dieser auf die jeweilige Kindertagesstätte entfallenden Schlüsselzuweisungen aufgeteilt. Maßgeblich sind die geleisteten Schlüsselzuweisungen zum Stichtag gemäß § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes. Die Zuweisungen für die sonstigen evangelischen Träger werden von den Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden an diese weitergeleitet. Eine Erhöhung um 10 von Hundert gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Haushaltsgesetzes erfolgt nicht.
7.
Zu § 9 Abs. 1:
§ 14 Abs. 1 und 2 sind zu beachten.
8.
Zu § 10:
  1. Die dem Kirchenbezirk zur treuhänderischen Verwaltung überlassenen Baubedarfszuweisungen sind in ihrer Zuordnung zu den Kirchengemeinden in der Übersicht über das Kapitalvermögen im Haushaltsplan des Kirchenbezirks gesondert auszuweisen. Ein nachrichtlicher Ausweis der einer Kirchengemeinde zugeordneten Baubedarfszuweisungen erfolgt in der Übersicht über das Kapitalvermögen im Haushalt der Kirchengemeinde. Die Zinsen der treuhänderisch überlassenen Baubedarfszuweisungen stehen den Kirchengemeinden gemäß ihrem Anteil an den Baubedarfszuweisungen zu.
  2. An Stelle einer Zuordnung der Baubedarfszuweisungen zu den Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und Kirchenbezirken unter Berücksichtigung der jeweiligen Anzahl von Gemeindegliedern und Gebäuden, können die Bezirkssynoden entscheiden, dass die Zuordnung unter der Berücksichtigung der jeweiligen Anzahl der Gemeindeglieder und der jeweiligen Summe der Brandversicherungswerte erfolgt.
  3. Die Bezirkssynoden können entscheiden, dass mit einem Teil der jährlichen Baubedarfszuweisungen ein Härtefonds für kirchliche Baumaßnahmen beim Kirchenbezirk eingerichtet wird. Die Härtemittel können nur in Ausnahmefällen finanzschwachen Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und Kirchenbezirken für unabweisbare und unaufschiebbare Baumaßnahmen einmalig gewährt werden, wenn auf Grund der Baumaßnahme der Haushalt nicht mehr ausgeglichen werden kann oder der Haushaltsausgleich gefährdet ist. Über die Vergabe von Härtemitteln entscheidet der Bezirkskirchenrat.
  4. Die Bezirkssynoden können entscheiden, dass Härtemittel nur dann gewährt werden, wenn die Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden oder Kirchenbezirke einen Teil der Kosten der Baumaßnahme durch Fundraising-Aktivitäten eingeworben haben. In diesem Fall wird durch die Bezirkssynode die Einwerbung eines festen Prozentsatzes der Baukosten verbindlich als allgemeine Voraussetzung zur Gewährung von Härtemitteln vorgegeben. Abhängig von der Höhe der Baukosten können durch die Bezirkssynode mehrere unterschiedliche Prozentsätze festgelegt werden.
  5. Bilden mehrere Kirchenbezirke einen Verwaltungszweckverband, können die Bezirkssynoden der beteiligten Kirchenbezirke gem. § 14 Abs. 2 und § 11 des Verwaltungsamtsgesetzes beschließen, dass der Verwaltungszweckverband die Aufgaben des Kirchenbezirks aus § 10 Abs. 1 wahrnimmt. In diesem Fall nimmt der Verbandsvorstand die Aufgaben des Bezirkskirchenrats aus § 10 Abs. 3 wahr.
  6. Härtedarlehen können nur gewährt werden, wenn die Kirchengemeinde, die Gesamtkirchengemeinde oder der Kirchenbezirk das Darlehen pro Jahr mindestens in Höhe der jährlich zuzuordnenden Baubedarfszuweisungen tilgen kann. Die Gewährung von Härtedarlehen erfolgt im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung und die Mittel können erst dann ausgezahlt werden, wenn alle anderen Mittel verbraucht sind. Die Tilgung des einer Kirchengemeinde, einer Gesamtkirchengemeinde oder einem Kirchenbezirk überlassenen Härtedarlehens kann aus den ihnen zugeordneten Baubedarfszuweisungen und/oder aus Haushaltsmitteln erfolgen.
  7. Auf Grund des Beschlusses der Kirchenregierung vom 20. Februar 2014 wird ein Teil des Überschusses des Anteils der Kirchengemeinden (Kirchenbezirke) an der Kirchensteuer und den sonstigen Einnahmen des Jahres 2013 in Höhe von 1 Mio. Euro zur Förderung des Klimaschutzes in Form von zweckgebundenen Baumitteln bereit gestellt. Diese Mittel werden den Kirchenbezirken gemäß § 10 Absatz 2 KiFAG als zusätzliche Baubedarfszuweisungen zweckgebunden zur Förderung des Klimaschutzes zur treuhänderischen Verwaltung überlassen. Eine Zuordnung zu den einzelnen Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und dem Kirchenbezirk erfolgt nicht. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist im "Datenblatt Baugenehmigung/Baumittelvergabe" aufzunehmen.Ebenso ist in Folgejahren zu verfahren, soweit durch Beschluss der Kirchenregierung entsprechend Satz 1 Mittel zur Förderung des Klimaschutzes in Form von zweckgebundenen Baumitteln bereitgestellt werden.
9.
- aufgehoben -
10.
Zu § 12 Abs. 2:
Als Einnahmen aus dem Finanzausgleich im Sinne des § 12 Abs. 2 gelten die allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach § 2 Abs. 1 und 2.
11.
Zu § 12 Abs. 3:
Zuständig für den Haushaltsbeschluss und die Umlagebemessung ist in Kirchenbezirken die Bezirkssynode, soweit sie dieses Recht nicht an den Bezirkskirchenrat delegiert hat (vgl. Ausführungsbestimmungen zur HVO; zu § 24, Nr. 1).
12.
Zu § 13 Abs. 1:
Zu den Gemeindegliedern zählen alle Mitglieder der Landeskirche, die in der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz haben, d.h. Haupt- oder Nebenwohnsitz.
13.
Zu § 15 Absatz 1:
  1. Die für einen Finanzausgleich innerhalb des Kirchenbezirks bestimmte Sonderzahlung darf zu diesem Zweck nur unmittelbar zu Gunsten der Kirchengemeinden und der Gesamtkirchengemeinden im jeweiligen Kirchenbezirk verwendet werden. Zuweisungen aus der Sonderzahlung an eine Gesamtkirchengemeinde dürfen höchstens in Höhe von 50 von Hundert der Sonderzahlung des Kirchenbezirks gewährt werden.
  2. Zuweisungen aus der Sonderzahlung können einmalig zum Ausgleich des Haushaltsplans an finanzschwache Kirchengemeinden gewährt werden, wenn die Kirchengemeinden unter zumutbarer Ausschöpfung aller ihrer Einnahmequellen sowie Ausnutzung jeder Einsparmöglichkeit und angemessener Inanspruchnahme der allgemeinen Ausgleichsrücklage oder auf Grund einer unabweisbaren und unaufschiebbaren Baumaßnahme nicht in der Lage waren, den Haushaltsplan auszugleichen.
  3. Mit dem Antrag auf Zuweisung aus der Sonderzahlung zum Ausgleich des Haushaltsplans ist dem Bezirkskirchenrat der unausgeglichene Haushaltsplan vorzulegen. Der Bezirkskirchenrat entscheidet grundsätzlich vorläufig über die Bewilligung der Zuweisung, gegebenenfalls für beide Jahre eines Doppelhaushalts. Es können auf Antrag Abschlagszahlungen geleistet werden. Die endgültige Festsetzung der Zuweisung und die Schlusszahlung erfolgt nach Rechnungslegung und Festsetzung der Fehlbeträge durch den Bezirkskirchenrat.
  4. Zuweisungen aus der Sonderzahlung können zur Unterstützung von Erfolg versprechenden Fundraising-Aktivitäten und anderen zukunftsorientierten Projekten der Kirchengemeinden, der Gesamtkirchengemeinden oder des Kirchenbezirkes zu Gunsten der Kirchengemeinden eingesetzt werden.
  5. Der Bezirkskirchenrat entscheidet auf Antrag über die Gewährung von Zuweisungen und die Unterstützung von Fundraising-Aktivitäten oder zukunftsorientierten Projekten nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Die Gleichbehandlung der Antragsteller ist unter Berücksichtigung der bestehenden Unterschiede zu gewährleisten. Eine Ablehnung ist zu begründen.
  6. Mit dem Antrag auf Unterstützung von Fundraising-Aktivitäten oder zukunftsorientierten Projekten ist dem Bezirkskirchenrat eine Darstellung der Aktivitäten oder der Projekte vorzulegen. Der Bezirkskirchenrat kann weitere Unterlagen und Informationen anfordern. Je nach Art der Aktivität oder des Projekts kann die Höhe der Unterstützung vorläufig festgesetzt werden. Es können auf Antrag Abschlagszahlungen geleistet werden. Die endgültige Festsetzung und die Schlusszahlung erfolgt nach Abschluss der Aktivitäten oder der Projekte und nach Vorlage eines Verwendungsnachweises.