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Gesetz
für die Ordnung des Kindergottesdienstes

vom 14. Mai 1965

(ABl. 1966 S. 64)

Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
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§ 1

Der Teil II 4 der Kirchenagende (Der Kindergottesdienst) wird als Ordnung des Kindergottesdienstes in der Pfälzischen Landeskirche eingeführt.
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§ 2

Die Ordnung wird nach 5 Jahren überprüft.
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§ 3

( 1 ) Die Kirchenregierung bestimmt den Zeitpunkt, zu dem dieses Gesetz in Kraft tritt.
( 2 ) Von diesem Zeitpunkt an tritt die Ordnung des Kindergottesdienstes in dem Kirchenbuch für die vereinigte evangelisch-protestantische Kirche von 1927 außer Kraft.
Das Gesetz wird hiermit verkündet.
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GESETZ über die Ordnung des Kindergottesdienstes;
hier: Inkrafttreten des Gesetzes
vom 20. April 1966 (ABl. S. 68)

Auf Grund von § 3 des Gesetzes über die Ordnung des Kindergottesdienstes vom 14. Mai 1965 hat die Prot. Kirchenregierung der Pfalz in ihrer Sitzung vom 20. April 1966 als Zeitpunkt, zu dem dieses Gesetz in Kraft tritt, den 1. Juli 1966 bestimmt.